14. December 2011 | Wirtschaft, Recycling

Ein bisschen wie beim Hauptmann von Köpenick

Für den Handel mit metallischen Sekundärrohstoffen haben sich Steuergesetzgeber und Finanzverwaltung in den vergangenen Jahren einige Besonderhe, so der BDSV, iten ausgedacht: In umsatzsteuerlicher Hinsicht wurden beispielsweise der „Tauschähnliche Umsatz“ und das „Reverse Charge-Verfahren“ (Umkehrung der Umsatzsteuerpflicht vom Verkäufer auf den Käufer) eingeführt.

Ergebnis sei gewesen, dass die Schrottrecyclingbranche über Monate hinweg in schwierige, aufwändige Umstellungsprozesse gezwungen wurde. Rückfragen bei der Finanzverwaltung wurden erst mit erheblicher Verspätung beantwortet; einige Probleme harrten bis heute noch der Klärung. Der Steuer-Stress in den Recyclingbetrieben werde  seit Neuestem um eine weitere Variante bereichert: Beim Ankauf von Schrott sei steuerbeeinflussend, ob als Verkäufer ein Unternehmer oder ein Privatmann auftritt. Geht der Recyclingbetrieb davon aus, dass er von einem Unternehmer kauft, kann dies aber hinterher nicht hieb- und stichfest belegen, riskiere er, dass ihm das Finanzamt u.a. den Betriebsausgaben-Abzug streitig macht.

Als probates Beweismittel für die Unternehmereigenschaft hätten sich deshalb „Unternehmerbescheinigungen“ etabliert. Die wurden von Finanzämtern ausgestellt – definitiv u. a. zum Nachweis dafür, dass es sich beim Antragsteller nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt. Konnten die Recyclingunternehmen Kopien dieser „Unternehmerbescheinigungen“ bei Steuerprüfungen präsentieren, waren sie damit in der Regel gegen Steuernachteile gewappnet.

Nun aber sei den Finanzämtern per Erlass ihrer vorgesetzten Dienststellen untersagt worden, „Unternehmerbescheinigungen“ zu dem genannten Zweck auszustellen. „Es ist Sache des leistenden Unternehmers, seinen Leistungsempfängern die Unternehmereigenschaft in geeigneter Weise zu belegen.“, heißt es etwa lapidar in einem solchen Erlass. Für die BDSV ist dies eine Zumutung. Schnell seien die Finanzämter dabei, Vorsteuerabzüge und Betriebsausgaben zu bestreiten, doch bei der Ausstellung von Bestätigungen über die Unternehmereigenschaft schalteten sie auf stur und wälzten das Risiko auf die Steuerschuldner ab.

Ein bisschen, so BDSV-Geschäftsführer Ulrich Leuning, fühle man sich hier an die Geschichte vom Hauptmann von Köpenick erinnert: „Man ersucht die Behörde um einen Vorteil – aber die Instrumente, sie in Anspruch nehmen zu können, werden einem von ebendieser Behörde verweigert.“ Anstelle eines „Marsches auf das Finanzamt“ will die BDSV nun allerdings zunächst versuchen, bei einem Fachgespräch mit dem Bundesfinanzministerium weiterzukommen.




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