Nach dem absehbaren Abschluss des Abfallendeverfahrens für Stahlschrott: Mehr Aufmerksamkeit der Nebenprodukt-Eigenschaft widmen

Aus Anlass des jetzt absehbar zum Abschluss kommenden Rechtsetzungsverfahrens für die Abfallendekriterien für Eisen-, Stahl-, und Aluminiumschrott macht die BDSV auf die derzeit noch weitgehend ungeklärte Rechtslage bei Schrott als Nebenprodukte aufmerksam.

Drahtschrott, Foto: METALL

In der seit Ende 2008 geltenden EG-Abfall-Rahmenrichtlinie ist im Artikel 5 ausdrücklich vorgesehen, dass Gegenstände, die das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens sind, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Gegenstands ist, unter bestimmten Voraussetzungen „Nebenprodukte“ sein können. Für Nebenprodukte gilt das Abfallregime nicht.

„Einige europäische Mitbewerber unserer Mitgliedsbetriebe sind schon viel weiter als wir, was die Anerkennung von Schrott als Nebenprodukte betrifft“, hat der Hauptgeschäftsführer der BDSV, Rainer Cosson, festgestellt. „Hier bahnen sich neue Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Europas an.“ Generell sei die BDSV der Auffassung, dass Blechrückstände, Stanzschrotte, trocken verarbeitete Stahl- und Gussspäne sowie Eisenteile, die beim Produktionsprozess anfallen, Nebenprodukte sind. Auch wenn diese in Recyclingbetrieben bearbeitet würden, sollten sie nicht unter Abfallrecht gestellt werden. Diese Rechtsansicht sei aber gerade bei deutschen Behörden schwer durchzusetzen.

Sowohl die EU-Kommission als auch nach dem künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetz die Bundesregierung haben die Möglichkeit, die näheren Umstände zu Nebenprodukten – ähnlich wie bei der Bestimmung des Abfallendes – rechtsverbindlich festzulegen. Dies, so die BDSV, müsste dringend in Angriff genommen werden, sollte sich herausstellen, dass das weitere Auseinanderdriften der Rechtsansichten zu Schrotten als Nebenprodukte innerhalb Europas nicht anders verhindert werden kann.

Die endgültige Abstimmung über die Abfallendekriterien für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott im Technical Adaption Committee (TAC) steht für den 16. September 2010 an. Die unmittelbar rechtsverbindliche EU-Verordnung dürfte dann Mitte 2011 in Kraft treten können. Absehbar ist das Ergebnis, dass der weit überwiegende Teil der Eisen- und Stahlschrotte die Abfalleigenschaft nach der Behandlung im Recyclingbetrieb noch nicht verlieren wird. „Eine wichtige Aufgabe der Verbände wird darin bestehen, die lange Jahre gehegten Erwartungen, mehr oder weniger alle Schrotte verließen nach zukünftiger Rechtslage die Recyclingbetriebe als Produkte, auf eine realistische Basis zu stellen“, stellt Cosson fest. Auf keinen Fall werde man es aber akzeptieren, falls die Behörden das Inkrafttreten der Rechtsverordnung mit den Abfallendekriterien zum Anknüpfungspunkt für neue bürokratische Lasten nehmen.




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